OGH 5Ob173/01d (RS0115914)

OGH5Ob173/01d25.11.2008

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Wohnungseigentümers, die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instandzuhalten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst, erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG.

Normen

WEG 1975 §1 Abs2
WEG 1975 §13 Abs3
WEG 2002 §16 Abs3

5 Ob 173/01dOGH09.10.2001

Veröff: SZ 74/170

5 Ob 181/02gOGH12.09.2002

Auch; Beisatz: Um diesen rechtlichen Zustand zu gewährleisten, bedürfte es keiner Vereinbarung im Sinn des § 19 Abs 2 WEG 1975. Nur ein einhelliger Beschluss kann die gesetzliche Erhaltungspflicht anteilig auf alle Mit-und Wohnungseigentümer verschieben. (T1)

5 Ob 182/08pOGH25.11.2008

Auch; Beisatz: Die (weiterhin) im Zubehörwohnungseigentum befindlichen Stellflächen der Parkwippen sowie die gewöhnlichen Abstellflächen fallen (in den Grenzen des § 16 Abs 3 WEG 2002) grundsätzlich in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümer. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20011009_OGH0002_0050OB00173_01D0000_001

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