OGH 3Ob600/86 (RS0037373)

OGH3Ob600/8625.11.2008

Rechtssatz

Weil Vergleiche, die unter der aufschiebenden Bedingung des Nichtwiderrufs während bestimmter Frist geschlossen werden, erst mit dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist wirksam werden, tritt auch ihre allfällige prozessbeendende Wirkung erst in diesem Zeitpunkt ein.

Normen

ZPO §204 H

3 Ob 600/86OGH15.10.1986

Veröff: SZ 59/170 = JBl 1987,122

6 Ob 619/95OGH09.11.1995

Vgl auch

6 Ob 2285/96iOGH05.12.1996
1 Ob 46/97iOGH24.06.1997
5 Ob 199/08pOGH25.11.2008

Vgl; Beisatz: Bei dem hier vorliegenden prozessualen Räumungsvergleich wurde der Zeitpunkt, in welchem seine Wirkung beginnen sollte, mit dem Ende der Widerrufsfrist vereinbart. Es folgt dann aber aus der Natur der aufschiebenden Bedingung, dass auch die im Vergleich enthaltene Auflösungsvereinbarung erst nach dem ungenützten Ablauf der Widerrufsfrist Rechtswirkungen erzeugen kann. (T1); Veröff: SZ 2008/176

Dokumentnummer

JJR_19861015_OGH0002_0030OB00600_8600000_004

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