Rechtssatz
Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisator wird durch die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 WEG 1975 nur hinsichtlich der dort aufgestellten zwingenden Vorschriften näher geregelt, kann aber ansonsten sehr verschiedenartig gestaltet sein. Meist liegt ein gemischter Vertrag vor, der Elemente des Kaufes (Grundanteil) und solche des Werkvertrages oder Bevollmächtigungsvertrages (Bauführung) enthält.
5 Ob 219/04y | OGH | 09.11.2004 |
Auch; nur: Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentumsbewerber und Wohnungseigentumsorganisator wird durch die Bestimmungen der §§ 23 bis 25 WEG 1975 nur hinsichtlich der dort aufgestellten zwingenden Vorschriften näher geregelt, kann aber ansonsten sehr verschiedenartig gestaltet sein. (T1); Beisatz: Hier: § 37 WEG 2002. (T2); Beisatz: Die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentum an einem bestimmten Objekt zu verschaffen, werden dadurch nicht eingeschränkt. (T3) |
5 Ob 124/08h | OGH | 09.09.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des § 37 Abs 2 WEG und § 43 WEG schränken die rechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung eines rechtsgültigen Versprechens, Wohnungseigentümern ein bestimmtes Objekt zu verschaffen, nicht ein. (T4); Beisatz: Dem Mieter kann im Mietvertrag ein Optionsrecht auf Abschluss eines Kauf- und Anwartschaftsvertrags eingeräumt werden, was zur Folge hat, dass der Mieter mit Ausübung des Gestaltungsrechts und Annahme der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum Wohnungseigentumsbewerber wird. Ein Wohnungseigentums-Anwartschaftsvertrag ist aber vor Annahme dieses Anbots zu verneinen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19790301_OGH0002_0080OB00566_7800000_001
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