OGH 4Ob47/07a (RS0121910)

OGH4Ob47/07a20.3.2007

Rechtssatz

Ob eine Maßnahme zum Schutz eines Allgemeininteresses erforderlich und verhältnismäßig ist, muss nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und wirft regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Normen

ECG §22 Abs1
ZPO §502 Abs1 HI2

4 Ob 47/07aOGH20.03.2007

Beisatz: Hier: Werbeverbot zum Schutz vor irreführenden „Gesundheitsangaben" bei Nahrungsergänzungsmitteln. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20070320_OGH0002_0040OB00047_07A0000_002

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