OGH 7Ob251/02s (RS0117129)

OGH7Ob251/02s17.4.2007

Rechtssatz

Der verkürzende Vertragsteil kann die Aufhebung des Vertrages dadurch abwenden, dass er dem Verkürzten die Differenz zwischen dem gemeinen Wert (jeweils) der von ihm und der vom Verkürzten erbrachten Leistung erbringt. Es reicht nicht aus, wenn der Verkürzende seine Leistung nur auf die Hälfte des Wertes der vom Verkürzten erbrachten Leistung erhöht (vgl Koziol/Welser II12 93).

Normen

ABGB §934

7 Ob 251/02sOGH13.11.2002
10 Ob 21/07xOGH17.04.2007

Dokumentnummer

JJR_20021113_OGH0002_0070OB00251_02S0000_001

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