OGH 6Ob13/02h (RS0116143)

OGH6Ob13/02h21.5.2007

Rechtssatz

Die Witwe hat gemäß § 758 ABGB Anspruch auf Beibehaltung ihrer Wohnverhältnisse in der Ehewohnung (hier: Einfamilienhaus mit Garten). Dieses Recht steht einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung durch Zuweisung von Räumlichkeiten an die Tochter, die im Erbweg Miteigentümerin wurde, entgegen.

Normen

ABGB §758
ABGB §833 ff

6 Ob 13/02hOGH21.02.2002
8 Ob 17/07vOGH21.05.2007

Auch; Beisatz: Nach §758 ABGB hat der Ehegatte, der nicht rechtmäßig enterbt wurde, als gesetzliches Vorausvermächtnis das Recht, in der Ehewohnung weiter zu wohnen, sodass es auch insoweit an einer Verfügbarkeit für eine gerichtliche Benützungsregelung mangeln kann. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20020221_OGH0002_0060OB00013_02H0000_001

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