OGH Rkv1/01; (RS0116000)

OGHRkv1/01;4.7.2007

Rechtssatz

Für den Fall, dass mit einem Beschluss über Rechtsschutzansprüche abgesprochen wird, ist dem Rechtsmittelgegner insbesondere in letzter Instanz eine Möglichkeit zur allfälligen Widerlegung der Rechtsmittelgründe zu geben, um eine Entscheidung zu seinen Lasten durch die Überzeugungskraft seiner Gegenargumente zu verhindern.

Normen

ZPO §521
ZPO §521a
MRK Art6 Abs1 II5a4

Rkv 1/01OGH28.11.2001
8 Ob 282/01fOGH24.01.2002

Ähnlich; Beisatz: Zweiseitiges Rekursverfahren im Konkurseröffnungsverfahren gemäß Art 6 Abs 1 MRK. (T1); Veröff: SZ 2002/3

8 Ob 38/02zOGH08.08.2002

Ähnlich; Beis wie T1

9 ObA 86/03tOGH27.08.2003

Auch; Beisatz: Zur Umsetzung des Erfordernisses der Waffengleichheit im Sinne des Art 6 Abs 1 EMRK ist es nicht erforderlich, dass jeder anfechtbare Beschluss im Zuge des Verfahrens in konventionskonformer Auslegung der anzuwendenden Verfahrensbestimmungen dem Regime eines zweiseitigen Rechtsmittelverfahrens zu unterwerfen wäre. Vielmehr muss es darauf ankommen, ob mit dem angefochtenen Beschluss über einen Rechtsschutzanspruch abgesprochen wurde. (T2)

10 Ob 5/06tOGH17.02.2006

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 133/07wOGH04.07.2007

Vgl auch; Beisatz: Das Rechtsmittelverfahren in Verfahren, in denen - wie hier - die Klage an einen Repräsentanten nach §29 InvFG zugestellt werden soll, ist zweiseitig, weil damit in die als civil rights im Sinne des Art 6 EMRK zu qualifizierende Rechtsstellung des behaupteten Repräsentanten eingegriffen wird. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20011128_OGH0002_000RKV00001_0100000_004

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