OGH 10ObS165/06x (RS0121582)

OGH10ObS165/06x5.12.2006

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 6 EinstV ist im Sinne des § 4 Abs 2 BPGG auszulegen. Die Formulierung des § 6 EinstV („Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.") verlangt nicht zwingend eine restriktive Auslegung dahingehend, dass nach dieser Bestimmung ein „außergewöhnlicher Pflegebedarf" im Sinne einer besonders qualifizierten Pflege ausschließlich bei Notwendigkeit einer „dauernden Bereitschaft" denkbar ist. Umgekehrt liegt aber ein außergewöhnlicher Pflegebedarf im Sinn des § 4 Abs 2 BPGG iVm § 6 EinstV jedenfalls dann vor, wenn die Notwendigkeit einer besonders qualifizierten Form der Pflege durch das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft (Rufbereitschaft) einer Pflegeperson indiziert ist. Darüber hinaus kommen für eine Einstufung in die Pflegegeldstufe 5 auch noch andere einen vergleichbaren besonders qualifizierten Pflegebedarf indizierende Fallgestaltungen in Betracht. Die Fälle der unkoordinierbaren Pflegeleistungen, die regelmäßig nur bei Tag oder bei Nacht notwendig sind und/oder kein unverzügliches Eingreifen erfordern, stellen daher typische Anwendungsfälle der Pflegegeldstufe 5 dar, ohne diese aber abschließend zu umschreiben.

Normen

BPGG §4 Abs2 E
BPGG §4 Abs2 F2b
EinstV §6

10 ObS 165/06xOGH05.12.2006

Veröff: SZ 2006/183

Dokumentnummer

JJR_20061205_OGH0002_010OBS00165_06X0000_002

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