OGH 5Ob49/05z (RS0120022)

OGH5Ob49/05z13.9.2006

Rechtssatz

Mangels besonderer Bestimmungen im Bundsvergabegesetz kann auch beim Schadenersatzanspruch des Bieters ein Verhalten des Geschädigten (Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten) nach den zu § 1304 ABGB entwickelten Grundsätzen wegen unterlassener Schadensabwendung oder -minderung anspruchskürzend veranschlagt werden. Dies kann etwa im Fall eines vom Bieter erhobenen Anspruchs auf Ersatz der Kosten der Anbotslegung zum Tragen kommen, wenn sich dieser trotz spezifischer eigener Sachkunde an einem klar erkennbar rechtswidrigen Vergabeverfahren beteiligt.

Normen

ABGB §1304 A
BVergG 1997 §124
BVergG 2002 §183

5 Ob 49/05zOGH24.05.2005

Veröff: SZ 2005/83

3 Ob 122/05wOGH13.09.2006

Auch; nur: Mangels besonderer Bestimmungen im Bundsvergabegesetz kann auch beim Schadenersatzanspruch des Bieters ein Verhalten des Geschädigten (Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten) nach den zu § 1304 ABGB entwickelten Grundsätzen wegen unterlassener Schadensabwendung oder -minderung anspruchskürzend veranschlagt werden. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20050524_OGH0002_0050OB00049_05Z0000_001

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