OGH 10ObS46/03t (RS0117912)

OGH10ObS46/03t24.1.2006

Rechtssatz

Von einer gänzlichen Betriebsaufgabe im Zuge der Einräumung eines Fruchtgenussrechtes ist auszugehen, wenn nur die bebauten Flächen samt anschließenden (Gemüse‑)Gärten zur eigenen privaten Nutzung zurückbehalten wurden und auf den verbleibenden Grundstücken jedenfalls keine über den Eigenbedarf hinausgehende wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet wird.

Normen

ASVG §292 Abs8
BSVG §140 Abs7

10 ObS 46/03tOGH27.05.2003
10 ObS 48/05iOGH24.01.2006

Dokumentnummer

JJR_20030527_OGH0002_010OBS00046_03T0000_002

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