16 Ok 19/02 | OGH | 10.03.2003 |
16 Ok 48/05 | OGH | 17.10.2005 |
Ähnlich; Beisatz: Die Zahlungspflicht für die Rahmengebühr ist, wenn der Antragsteller keine Amtspartei ist, nach Maßgabe des Verfahrenserfolgs dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder beiden verhältnismäßig aufzuerlegen. Diese Bestimmung statuiert das Prinzip der Erfolgshaftung. Der Erfolg des Antragstellers im Verfahren misst sich dabei allein daran, ob und allenfalls in welchem Umfang er mit seinen Anträgen (gemessen an der Endentscheidung) letztlich durchgedrungen ist. (T1) |
16 Ok 2/06 | OGH | 04.07.2006 |
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Bei einer - teilweisen - Durchsetzung des Begehrens der antragstellenden Amtspartei im Rahmen eines Vergleiches entsteht zwar die Zahlungspflicht der Antragsgegner dem Grunde nach, jedoch ist der Umstand, dass der Antrag etwa bloß teilweise durchgedrungen ist, bei der Bemessung der Höhe der Rahmengebühr zu berücksichtigen, weil insoweit eben keine „Veranlassung" durch den Antragsgegner im Sinne des § 84 KartG vorliegt. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20030310_OGH0002_0160OK00019_0200000_001
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