Rechtssatz
Die Entbindung des Bestandgebers von der Rechtswirkung eines vereinbarten Kündigungsverzichts aus wichtigem Grund bei nicht unter die Anwendbarkeit des Mietrechtsgesetzes fallenden Bestandverhältnissen muss nicht notwendigerweise durch die Person des Bestandnehmers bedingt sein, können sich doch auch andere Gründe für die Unzumutbarkeit der weiteren Bindung an einen Kündigungsverzicht verwirklicht haben.
6 Ob 106/06s | OGH | 24.05.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Das hier zu beurteilende Bestandverhältnis fällt in den Anwendungsbereich der mietrechtlichen (Sonder-)Bestimmungen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20021127_OGH0002_0030OB00274_02V0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)