OGH 16Ok3/01 (RS0115793)

OGH16Ok3/0127.2.2006

Rechtssatz

Beim Behinderungsmissbrauch muss es sich nur um Mittel handeln, die von jenen eines normalen Wettbewerbs auf Grundlage der Leistungen der Marktbürger abweichen und geeignet sind, den Wettbewerb noch weiter zu beeinträchtigen; nicht erforderlich ist, dass es sich um solche Mittel handelt, die sich aus der beherrschenden Stellung des Unternehmens ergeben. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der marktbeherrschenden Stellung und dem eingesetzten missbräuchlichen Verhalten ist nicht erforderlich. - Hausbrieffächer.

Prozent

 

Normen

KartG 1988 §35
KartG 1988 §52

16 Ok 3/01OGH05.09.2001

Veröff: SZ 74/147

16 Ok 11/03OGH17.11.2003

Auch; nur: Ein kausaler Zusammenhang zwischen der marktbeherrschenden Stellung und dem eingesetzten missbräuchlichen Verhalten ist nicht erforderlich. (T1); Beisatz: Hier: Marktbeherrschendes Unternehmen auf dem Gebiet der Festnetztelefonie gibt irreführende bzw. unzureichende Informationen beim Vertrieb ihrer "Endgeräte", wo ihnen keine beherrschende Stellung zukommt-Schnurlostelefon. (T2)

16 Ok 11/04OGH11.10.2004

Auch, nur T1

16 Ok 43/05OGH17.10.2005

Vgl auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. Hier: Keine Kampfpreisunerbietung, wenn die Preise der Zeitung der Antragsgegnerinnen rund 45% unter jenen der Mitbewerber liegen, wofür plausible Gründe vorliegen, die Finanzkraft der Antragstellerin jene der Antragsgegnerin bei weitem überwiegt und eine Vernichtungsabsicht nicht festgestellt werden konnte. (T3)

16 Ok 46/05OGH27.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Unternehmen, das auf einem Markt eine beherrschende Stellung einnimmt und Abnehmer, sei es auch auf deren Wunsch, durch die Verpflichtung oder Zusage, ihren gesamten Bedarf oder einen beträchtlichen Teil desselben ausschließlich bei ihm zu beziehen, an sich bindet, nützt seine Stellung im Sinn des Art 82 EG (ex Art 86 EGV) missbräuchlich aus, ohne dass es darauf ankäme, ob die fragliche Verpflichtung ohne weiteres oder gegen eine Rabattgewährung eingegangen worden ist. (T4); Beisatz: Hier: Postzeitungsversand - Zeitungsversand. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20010905_OGH0002_0160OK00003_0100000_001

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