OGH 8ObS16/05v (RS0120260)

OGH8ObS16/05v6.10.2005

Rechtssatz

Zielrichtung des § 1 Abs 3 Z 2 IESG ist es, zu verhindern, dass kurz vor Konkurseröffnung überhöhte, nicht betriebsübliche Entgeltansprüche zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeldfonds vereinbart werden. Eine in der 6-Monatsfrist gelegene Vereinbarung kann also sowohl dadurch gerechtfertigt werden, dass sie betriebsüblich ist als auch dadurch, dass eine „sachliche Rechtfertigung" vorliegt.

Normen

IESG §1 Abs3 Z2

8 ObS 16/05vOGH06.10.2005

Dokumentnummer

JJR_20051006_OGH0002_008OBS00016_05V0000_001

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