OGH 1Ob69/04k (RS0119730)

OGH1Ob69/04k22.2.2005

Rechtssatz

Ein präkludierter Beweis kann bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung nur dann benützt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird. Wird der aufgetragene Kostenvorschuss zwar nach Ablauf der gesetzten Frist, aber doch so rechtzeitig erlegt, dass der beantragte Sachverständige ohne Verfahrensverzögerung bestellt werden kann, so ist der Sachverständigenbeweis trotz des Präklusionsbeschlusses aufzunehmen.

Normen

ZPO §279
ZPO §332 Abs2
ZPO §365

1 Ob 69/04kOGH22.02.2005

Dokumentnummer

JJR_20050222_OGH0002_0010OB00069_04K0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)