OGH 1Ob39/95; 1Ob190/97s; 1Ob116/97h; 1Ob191/99s; Rkv1/01; 8Ob282/01f; 1Ob250/04b (RS0082951)

OGH1Ob39/95; 1Ob190/97s; 1Ob116/97h; 1Ob191/99s; Rkv1/01; 8Ob282/01f; 1Ob250/04b15.3.2005

Rechtssatz

Den Urteilen des EGMR kommt keine innerstaatliche Rechtskraftwirkung in dem Sinn zu, dass sie rechtskräftigen innerstaatlichen Urteilen gleichgestellt wären und auf sie deshalb die im jeweiligen nationalen Recht an die Rechtskraft geknüpften prozessualen und materiellrechtlichen Folgen in vollem Umfang Anwendung fänden.

Normen

MRK Art50
MRK Art53

1 Ob 39/95OGH29.08.1995
1 Ob 190/97sOGH25.11.1997

Beisatz: Doch sind die Urteile dieses Gerichtshofs keineswegs innerstaatlich wirkungslos. Im Unterschied zum allgemeinen Völkerrecht ist das in seinen Rechten verletzte Individuum unmittelbar Begünstigter der durch die Konvention geschaffenen Verpflichtungen, sodass die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in all ihren Ausprägungen - also sowohl die Gesetzgebung wie auch die Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung) - bindet. Demnach darf die Staatsgewalt nicht entgegen dem Ausspruch des EGMR die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen. (T1) Veröff: SZ 70/243

1 Ob 116/97hOGH30.06.1998

Beis wie T1 nur: Doch sind die Urteile dieses Gerichtshofs keineswegs innerstaatlich wirkungslos. Das in seinen Rechten verletzte Individuum ist unmittelbar Begünstigter der durch die Konvention geschaffenen Verpflichtungen, sodass die vom EGMR festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in all ihren Ausprägungen - also sowohl die Gesetzgebung wie auch die Vollziehung - bindet. (T2)

1 Ob 191/99sOGH23.11.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Demnach darf die Staatsgewalt nicht entgegen dem Ausspruch des EGMR die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen. (T3) Beisatz: Die Wiedergutmachung kann aber nur nach Maßgabe der im nationalen Recht gebotenen Möglichkeiten erfolgen. (T4)

Rkv 1/01OGH28.11.2001

Auch; Beis wie T3

8 Ob 282/01fOGH24.01.2002

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Urteile des EGMR unterliegen der Auslegung, um dadurch deren über den entschiedenen Fall hinausreichende Bedeutung zu ergründen und die innerstaatliche Rechtsordnung auf dieser Grundlage konventionskonform auszulegen. (T5); Veröff: SZ 2002/3

1 Ob 250/04bEGMR15.03.2005

Auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00039_9500000_004

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