OGH 7Ob66/83 (RS0009981)

OGH7Ob66/833.8.2005

Rechtssatz

Mit dem Besitz einer unbeweglichen Sache sind nur Rechte verbunden, die dem Besitzer oder Eigentümer einer Liegenschaft als solchem zustehen, wie zB Grunddienstbarkeiten; auf die Verbücherung eines anderen Rechtes kommt es nicht an.

Normen

ABGB §298
ABGB §299

7 Ob 66/83OGH28.06.1984
7 Ob 25/89OGH19.10.1989

RdW 1990,117

7 Ob 556/90OGH05.04.1990

Beisatz: Auch Grundreallasten und radizierte Gewerbe, nicht aber persönliche Dienstbarkeiten, verdinglichte Rechte oder Hypotheken. (T1)

1 Ob 43/92OGH19.10.1993

Beis wie T1; Veröff: SZ 66/129

9 Ob 88/04pOGH03.08.2005

Beis wie T1; Beisatz: Verschafft aber der Anteil des Miterben an der Erbengemeinschaft seinem Inhaber im Wesentlichen einen Anspruch auf Auseinandersetzung gegen den oder die anderen Teilhaber, so ist er daher auch iSd § 298 ABGB als bewegliches Vermögen zu qualifizieren. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19840628_OGH0002_0070OB00066_8300000_002

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