OGH 7Ob173/04y (RS0119242)

OGH7Ob173/04y28.7.2004

Rechtssatz

Art 24.4 ARB 1995 schafft hinsichtlich nachbarrechtlicher Ansprüche eine Abgrenzung, wann die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr sich konkret zu verwirklichen beginnt und dient damit der Differenzierung, ob ein während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretener, deckungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, oder der Versicherungsfall schon vor dem Vertragsabschluss eingetreten und damit ein für den Versicherer deckungsfreier "Zweckabschluss" gegeben ist.

Normen

ARB 1995 Art24.4

7 Ob 173/04yOGH28.07.2004

Dokumentnummer

JJR_20040728_OGH0002_0070OB00173_04Y0000_001

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