OGH 6Ob89/03m (RS0118992)

OGH6Ob89/03m29.4.2004

Rechtssatz

Der Anwendungsbereich des § 308a EO bezieht sich nicht nur auf beschränkt pfändbare Forderungen nach § 290a EO, sondern auch auf die übrigen beschränkt pfändbaren Forderungen.

Die Frage, ob bei besonderer Interessenlage des Verpflichteten die analoge Anwendung des § 308a EO bei unbeschränkt pfändbaren Forderungen zu bejahen ist, muss hier nicht abschließend beantwortet werden.

Normen

EO §290a
EO §308a

6 Ob 89/03mOGH29.04.2004

Dokumentnummer

JJR_20040429_OGH0002_0060OB00089_03M0000_001

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