OGH 3Ob158/03m (RS0118769)

OGH3Ob158/03m29.6.2004

Rechtssatz

Die nach § 488 Abs 4 ZPO dem Berufungsgericht aufgetragene vorherige Bekanntgabe, dass es gegen die erstinstanzliche Würdigung eines Beweises Bedenken habe, um den Parteien Gelegenheit zu geben, eine neuerliche Aufnahme dieses Beweises durch das Berufungsgericht zu beantragen, kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur im Falle einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht in Betracht, nicht aber bei einer Beweisergänzung.

Normen

ZPO §488 Abs4

3 Ob 158/03mOGH25.02.2004
3 Ob 68/04bOGH29.06.2004

Dokumentnummer

JJR_20040225_OGH0002_0030OB00158_03M0000_001

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