Normen
6 Ob 314/03z | OGH | 19.02.2004 |
6 Ob 50/04b | OGH | 26.08.2004 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20040219_OGH0002_0060OB00314_03Z0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Im Liquidationsverfahren sind nicht nur die Gesellschafter und früheren Gesellschaftsorgane Beteiligte des Verfahrens, sondern auch Dritte, die ein rechtliches Interesse an der Verwertung und Verteilung des Gesellschaftsvermögens haben. Gläubiger sind schon wegen ihres im §93 Abs4 GmbHG angeführten Bucheinsichtsrechts Beteiligte. Sie haben ein Interesse an der Verwertung und der Teilnahme an der Verteilung des Gesellschaftsvermögens. Dabei handelt es sich nicht um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis. Die Bucheinsicht ist vielmehr eine Rechtsfolge der Nichtverständigung des Gläubigers nach §91 Abs1 letzter Satz GmbHG und der damit verbundenen Nichtteilnahme am Liquidationsverfahren.
Normen
6 Ob 314/03z | OGH | 19.02.2004 |
6 Ob 50/04b | OGH | 26.08.2004 |
Auch |
JJR_20040219_OGH0002_0060OB00314_03Z0000_001
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