OGH 9ObA77/03v (RS0118434)

OGH9ObA77/03v21.1.2004

Rechtssatz

Die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs in seinem Erkenntnis vom 28. November 2003, GZ KR 1/00-33, wonach die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie der Anwendung jener Bestimmungen des § 8 BezBegrBVG entgegenstehen, die eine namentliche Offenlegung der Bezüge und der Beschaffung von Daten zum Zweck der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel ermöglichen, haben auch im vorliegenden Fall zu gelten. Der Kläger kann sich daher gegenüber der beklagten Partei Österreichischer Rundfunk darauf berufen, dass auch diese den Vorrang des Gemeinschaftsrechts betreffend seine persönlichen Schutzrechte zu achten hat und daher nicht den Auskunfts- und Einschaugewährungspflichten der anderslautenden innerstaatlichen Bestimmung des § 8 Abs 1 BezBegrBVG entsprechen darf, soweit diese im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht.

Normen

BezBegrBVG §8
EG-RL 95/46/EG - Datenschutzrichtlinie 395L0046 allg
DSG 2000 §1

9 ObA 73/03fOGH21.01.2004
9 ObA 77/03vOGH21.01.2004

Dokumentnummer

JJR_20040121_OGH0002_009OBA00077_03V0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)