OGH 4Ob265/02b (RS0117240)

OGH4Ob265/02b17.11.2004

Rechtssatz

Die Klausel, welche eine vierteljährliche Anpassung des Zinssatzes in jede Richtung, also auch zugunsten des Kreditnehmers, zulässt, entspricht insoweit zunächst dem Erfordernis der Zweiseitigkeit. Allerdings wirkt die nach der Anpassung in einem zweiten Schritt erfolgende Aufrundung des Zinssatzes auf volle Achtel-Prozentpunkte allein zu Lasten des Verbrauchers; damit ist die gesamte Klausel schon aus diesem Grund gem § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unwirksam.

Normen

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs1 Z5

5 Ob 266/02gOGH20.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Eine Rundungsregel muss gesetzeskonform die Möglichkeit einer (kaufmännischen) Aufrundung oder Abrundung vorsehen. (T1); Veröff: SZ 2002/154

4 Ob 265/02bOGH17.12.2002

Veröff: SZ 2002/173

4 Ob 288/02kOGH21.01.2003

Beisatz: Entspricht die Klausel schon mangels Zweiseitigkeit ihrer Wirkungsmöglichkeit nicht dem Sachlichkeitsgebot, kommt es auch nicht weiter darauf an, ob sie ausreichend transparent ist iSd §6 Abs3 KSchG. (T2)

4 Ob 210/04tOGH19.10.2004

Auch; Beisatz: Einseitige Rundungsbestimmungen bei Zinssätzen sind auch dann unzulässig, wenn sie nicht zu einer Summierung der Aufrundungseffekte führen. (T3)

7 Ob 207/04yOGH17.11.2004

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Eine Klausel wie im gegebenen Fall, die nur eine Aufrundung nicht aber auch eine Abrundung vorsieht, ist unzulässig. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20021217_OGH0002_0040OB00265_02B0000_002

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