OGH 4Ob62/03a (RS0117626)

OGH4Ob62/03a20.5.2003

Rechtssatz

Die Feststellung des UVS nach §24 Abs3 nöVergG kann nur dann Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Schadenersatzklage sein, wenn der geltend gemachte Anspruch auf einer rechtswidrigen, das heißt vergabegesetzwidrigen Auftragsvergabe im Sinn des §32 desselben Gesetzes beruht, und die Klägerin mit ihrem Anbot deshalb übergangen wurde, obwohl sie eine echte Chance auf Erteilung des Zuschlags gehabt hätte (hier auf culpa in contrahendo gestützte Schadenersatzklage).

Normen

BVergG 1997 §113 Abs3
nöVergG §24 Abs3
nöVergG §32 Abs1
nöVergG §35 Abs2

4 Ob 62/03aOGH20.05.2003

Dokumentnummer

JJR_20030520_OGH0002_0040OB00062_03A0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)