OGH 13Os21/03 (RS0117628)

OGH13Os21/0330.4.2003

Rechtssatz

Die Strafbarkeit von Mittätern (§ 12 erster Fall StGB) wegen Deliktsvollendung – wobei Unterschiede im Vorsatz oder in anderen Merkmalen bei jedem Täter zu einem anderen Delikt führen können (§ 13 StGB) – beruht bei durch aktives Tun begangenen Erfolgsdelikten in tatsächlicher Hinsicht auch auf der Kausalität ihres Verhaltens für den deliktischen Erfolg. Diese Ursächlichkeit kommt jedenfalls in der Feststellung eines (bewussten und gewollten) Zusammenwirkens der unmittelbaren Täter zum Ausdruck. Bei mehraktigen Delikten wie Raub ist jeder Beteiligte Mittäter, der einen der Teilakte unmittelbar ausführt. Wenn sich jedoch in Ansehung eines Täters aus den im Urteil getroffenen Feststellungen kein für den Eintritt des Erfolges oder – bei Dauerdelikten – für dessen Aufrechterhaltung ursächliches Verhalten (also auch keine im Erfolg wirksam gewordene Einflussnahme) ergibt, kann ihm auf dieser Tatsachengrundlage Vollendung des Deliktes nicht angelastet werden.

Normen

StGB §12 Ac
StGB §13
StGB §15 C2

13 Os 21/03OGH30.04.2003

Dokumentnummer

JJR_20030430_OGH0002_0130OS00021_0300000_001

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