OGH 8Ob244/02v (RS0117472)

OGH8Ob244/02v20.3.2003

Rechtssatz

Die in der Konkursordnung nicht eigens geregelte Konkursfähigkeit ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Parteifähigkeit zu beurteilen: Wer parteifähig ist, ist grundsätzlich auch konkursfähig.

Dem durch Nachlassabsonderung geschaffenen Sondervermögen (Absonderungsvermögen) ist auch nach Einantwortung Konkursfähigkeit zuzuerkennen.

Konkurs; Parteifähigkeit; Seperationsvermögen

 

Normen

ABGB §812
JN §75
KO §171

8 Ob 244/02vOGH20.03.2003

Dokumentnummer

JJR_20030320_OGH0002_0080OB00244_02V0000_001

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