OGH 1Ob2/03f (RS0117332)

OGH1Ob2/03f28.1.2003

Rechtssatz

1. Bei der Prüfung der "stärksten Beziehung" können durchaus auch auf die Zukunft weisende Argumente von Bedeutung sein.

2. Mit der Formulierung "stärkste Beziehung" hat der Gesetzgeber bewusst eine Blankettnorm geschaffen, um eine elastische Handhabung der Bestimmung sowie die Rechtsfortbildung zu gewährleisten.

Normen

IPRG §9 Abs1

1 Ob 2/03fOGH28.01.2003

Dokumentnummer

JJR_20030128_OGH0002_0010OB00002_03F0000_001

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