Normen
ABGB §140 Bc
4 Ob 245/01k | OGH | 13.11.2001 |
7 Ob 205/03b | OGH | 10.09.2003 |
Dokumentnummer
JJR_20011113_OGH0002_0040OB00245_01K0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Wer seinen Arbeitsplatz aus eigenem Verschulden verliert, hat alles zu unternehmen, um einen neuen - seinen geistigen und körperlichen Anlagen, seiner Ausbildung und seinem Können entsprechenden - Arbeitsplatz zu finden. Dafür reicht es nicht aus, dass sich der Unterhaltspflichtige bei Arbeitsvermittlungsstellen meldet, sondern er hat darüber hinaus initiativ zu werden. Sind seine Bemühungen nicht ausreichend, so kann er auf jenes Einkommen angespannt werden, das er auf dem Arbeitsmarkt erzielen könnte.
Normen
ABGB §140 Bc
4 Ob 245/01k | OGH | 13.11.2001 |
7 Ob 205/03b | OGH | 10.09.2003 |
JJR_20011113_OGH0002_0040OB00245_01K0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)