OGH 1Ob164/02b (RS0116782)

OGH1Ob164/02b13.8.2002

Rechtssatz

Keinesfalls ist das Erstgericht befugt, die Angaben der Klägerin im Vermögensbekenntnis zu deren Lasten auszulegen, ohne ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Vorgangsweise stellt einen gravierenden Verstoß gegen Art 6 EMRK dar, weil das rechtliche Gehör nicht gewahrt wurde.

Normen

ZPO §63
MRK Art6 Abs1 II5a2

1 Ob 164/02bOGH13.08.2002

Dokumentnummer

JJR_20020813_OGH0002_0010OB00164_02B0000_003

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