OGH 2Ob228/01w (RS0115880)

OGH2Ob228/01w29.11.2001

Rechtssatz

Im Sinn dieser Gesetzesstelle ist eine Sache dann in Bestand genommen, wenn dem Bestandnehmer das Bestandobjekt bereits überlassen wurde. Erhöhte Bestandkraft soll nur jenen Bestandverhältnissen zuteil werden, deren Erfüllung infolge Übergabe der Bestandsache schon begonnen hat.

Normen

AO §20c Abs2
KO §23

2 Ob 228/01wOGH29.11.2001

Veröff: SZ 74/190

Dokumentnummer

JJR_20011129_OGH0002_0020OB00228_01W0000_001