OGH 2Ob52/01p (RS0115879)

OGH2Ob52/01p18.10.2001

Rechtssatz

Ist die Gesamtfläche des Bestandobjektes nicht strittig und die jährliche Erhöhung des Hauptmietzinses im Rahmen einer "Fünfzehntelanhebung" jeweils gleich, dann ist die Angabe von Größe und Art der Berechnung in den Anhebungsschreiben der Folgejahre nicht unbedingt erforderlich, um die jeweils laufenden Mietzinserhöhungen zu bewirken.

Normen

MRG §46b

2 Ob 52/01pOGH18.10.2001

Dokumentnummer

JJR_20011018_OGH0002_0020OB00052_01P0000_001

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