Normen
GBG §26
GBG §27
GBG §94 Abs1 Z3 D
5 Ob 29/01b | OGH | 13.03.2001 |
Dokumentnummer
JJR_20010313_OGH0002_0050OB00029_01B0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Gemäß § 160 Abs 1 BAO dürfen Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrundeliegen, mit hier nicht wesentlichen Ausnahmen, erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamts vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbssteuer und der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist keine Grundbuchsurkunde im Sinne der §§ 26 und 27 GBG. Ergeben sich daraus keine ernsthaften Zweifel, dass sie die konkret begehrte Eintragung betrifft, ist das sich aus § 160 Abs 1 BAO ergebende Eintragungshindernis beseitigt. Das verbleibende Risiko eines Steuerausfalls durch eine ungenügende Identifizierung der steuerlich unbedenklichen Grundbuchseintragung hat die Finanzbehörde zu tragen.
Normen
GBG §26
GBG §27
GBG §94 Abs1 Z3 D
5 Ob 29/01b | OGH | 13.03.2001 |
JJR_20010313_OGH0002_0050OB00029_01B0000_001
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