OGH 7Ob316/00x (RS0114977)

OGH7Ob316/00x14.2.2001

Rechtssatz

Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Art IX Abs 3 EGJN). Wegen des verfassungsrechtlich verankerten Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung (Art 94 B-VG) ist das Gericht jedoch an diese Erklärung rechtlich nicht gebunden.

Normen

B-VG Art94
EGJN ArtIX Abs2
EGJN ArtIX Abs3
JN §27a Abs2
JN §42 Abs1 Af
JN §42 Abs2 B

7 Ob 316/00xOGH14.02.2001

Veröff: SZ 74/20

10 Ob 53/04yOGH14.12.2004

Veröff: SZ 2004/176

6 Ob 150/05kOGH01.12.2005

Beisatz: Hier: Da die Ableitung eines absoluten Immunitätsschutzes für ständige Vertreter der UN-Mitgliedstaaten (ständiger Vertreter bei einer einrichtung der OSZE) aber jedenfalls zu Zweifeln Anlass gibt, ist es erforderlich, beim Bundesministerium für Justiz eine Erklärung iSd ArtIX Abs3 JN einzuholen. (T1); Veröff: SZ 2005/175

2 Ob 258/05pOGH20.03.2007

Auch; nur: Ob eine Person in Österreich Immunität genießt, ist vom Gericht selbst festzustellen. Im Zweifelsfall hat es hierüber die Erklärung des Bundesministers für Justiz einzuholen (Art IX Abs 3 EGJN). (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010214_OGH0002_0070OB00316_00X0000_002

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