OGH 1Ob80/00x (RS0114714)

OGH1Ob80/00x30.1.2001

Rechtssatz

Eine nationale Regelung, die den Bewerberinnen in Bereichen des öffentlichen Dienstes, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, bei gleicher Qualifikation den Vorrang einräumt, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn a) sie weiblichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber besitzen, keinen automatischen und unbedingten Vorrang einräumt und b) die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der die besondere persönliche Lage aller - somit auch der männlichen - Bewerber berücksichtigt wird (so Urteil des EuGH vom 28. März 2000 in der Rs C-158/97 - Badeck ua).

Normen

EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2
B-GBG §43

1 Ob 80/00xOGH30.01.2001

Veröff: SZ 74/15

1 Ob 273/01fOGH17.12.2001

Vgl auch; Beisatz: In jenen die Frauen bevorzugenden nationalen Regelungen, die den Bewerberinnen - bei gleicher Qualifikation - "automatisch" den Vorrang einräumten, liegt ein Verstoß gegen die RL. (T1)

1 Ob 13/12mOGH01.03.2012

Auch

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00080_00X0000_005

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