OGH 3Ob44/00t (RS0114818)

OGH3Ob44/00t29.1.2001

Rechtssatz

Für die Gültigkeit eines Vertrages zu Gunsten Dritter ist die Geschäftsfähigkeit des Begünstigten keine Voraussetzung. Eine Annahme durch den Dritten ist ja nicht erforderlich, vielmehr steht ihm lediglich das Recht auf Zurückweisung des aus dem Vertrag erworbenen Rechtes zu (§ 882 Abs 1 ABGB). Der Dritte ist eben am Rechtsgeschäft nicht selbst beteiligt, er erwirbt das Forderungsrecht ohne sein Zutun.

Normen

ABGB §881 IA

3 Ob 44/00tOGH29.01.2001
10 Ob 31/14bOGH15.07.2014

Auch

Dokumentnummer

JJR_20010129_OGH0002_0030OB00044_00T0000_002

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