OGH 15Os103/00 (RS0114633)

OGH15Os103/0025.1.2001

Rechtssatz

Dem in Abwesenheit Verurteilten muss - unabhängig von einer Rechtsmittelerklärung und Rechtsmittelausführung seines Verteidigers - die nur mittels Zustellung des Abwesenheitsurteils zu seinen eigenen Handen gesicherte Möglichkeit eines Einspruchs offenstehen, um allenfalls vorbringen zu können, dass ihm die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht gehörig zugestellt oder dass er von der Teilnahme an der Hauptverhandlung durch ein unabwendbares Hindernis abgehalten wurde.

Normen

StPO aF §79 Abs2
StPO §79 Abs4

15 Os 103/00OGH25.01.2001
12 Os 19/03OGH06.03.2003
14 Os 37/05fOGH10.05.2005
13 Os 19/22aOGH20.04.2022

Dokumentnummer

JJR_20010125_OGH0002_0150OS00103_0000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)