OGH 6Ob630/85; 4Ob391/86 (RS0031897)

OGH6Ob630/85; 4Ob391/8623.8.2001

Rechtssatz

Der von der Rechtsprechung in verfahrensrechtlicher Hinsicht zum Widerrufsbegehren nach § 7 Abs 1 UWG vertretene Leitsatz, daß der Kläger - bei sonstiger zur Klageabweisung führenden Unbestimmtheit des Begehrens - anzugeben habe, wem der Widerruf zu erklären sei, ist wegen der Gleichartigkeit der Probleme auch auf ein Widerrufsbegehren nach § 1330 Abs 2 ABGB anzuwenden.

Normen

ABGB §1330 Abs2 BIV
UWG §7 H

6 Ob 630/85OGH28.08.1985

Veröff: ÖBl 1986,70

4 Ob 391/86OGH19.05.1987

Auch

1 Ob 556/91OGH18.09.1991

Auch; Beisatz: Beantragt der Kläger einen öffentlichen Widerruf in der Publikation, in der die Tatsachen verbreitet wurden, so gibt er damit genügend deutlich an, daß der Widerruf den Lesern dieses Publikationsorganes gegenüber zu erfolgen hat. (T1) Veröff: ÖBl 1992,142

4 Ob 18/92OGH18.02.1992

Auch; Veröff: ÖBl 1992,45

6 Ob 14/99yOGH20.05.1999

vgl auch; Beisatz: Begehrt der Kläger den öffentlichen Widerruf (nämlich die Veröffentlichung des Widerrufs), hat er im Urteilsbegehren jene Publikationsorgane anzugeben, in denen die Öffentlichkeit vom Widerruf in Kenntnis gesetzt werden soll. (T2)

6 Ob 137/01tOGH23.08.2001

Auch

Dokumentnummer

JJR_19850828_OGH0002_0060OB00630_8500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)