OGH 3Ob27/99p (RS0114670)

OGH3Ob27/99p20.12.2000

Rechtssatz

Erfolgt die Einstellung von Amts wegen, gilt § 39 Abs 2, erfolgt sie über Antrag, gilt § 45 Abs 3. Unabhängig von diesen Regelungen muss einer Partei immer dann die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, wenn wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zu ihren Lasten getroffen werden, und zwar unabhängig davon, ob ein förmliches Beweisverfahren oder Bescheinigungsverfahren abgeführt wird oder ob die Feststellungen auf Grund der bereits bestehenden Aktenlage getroffen werden.

Normen

EO §39 Abs2 IVC
EO §39 Abs2 IVE
EO §45 Abs3

3 Ob 27/99pOGH20.12.2000

Dokumentnummer

JJR_20001220_OGH0002_0030OB00027_99P0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)