OGH 1Ob143/00m (RS0114704)

OGH1Ob143/00m19.12.2000

Rechtssatz

Bei sachgerechter Abwägung zwischen den Rechten der Bank aus dem Girokontovertrag und den Rechten der Treugeber des Kontoinhabers ist die Pflicht der Bank zu Nachforschungen darüber, ob das Girokonto in Wahrheit ein verdecktes Treuhandkonto ist, aber auch - und zwar selbst dann, wenn der Bank bekannt ist, dass über das Girokonto auch Treuhandgelder fließen, - dahin, ob ein konkreter Geldfluss in Wahrheit Treuhandgelder betraf, zu verneinen.

Normen

ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1295 IIf9

1 Ob 143/00mOGH19.12.2000

Veröff: SZ 73/201

9 Ob 128/03vOGH25.02.2004

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob die Bank unter Umständen doch zu Nachforschungen über den wahren Charakter einzelner Geldbewegungen verpflichtet ist, wenn sie bereits allgemein weiß, dass über ein bestimmtes Eigenkonto auch Treuhandgelder fließen, kann hier auf sich beruhen. (T1)

7 Ob 8/05kOGH16.02.2005

Vgl; Beisatz: Auf Grund der Zusammenführung eines Eigenkontos mit einem Anderkonto durch die Bank mit dem Wissen, dass auch Fremdgelder auf das „zusammengeführte" Konto (Girokonto) fließen werden, besteht eine Verpflichtung der kontoführenden Bank, Erläge zu kontrollieren, um die unrechtmäßige Manipulation mit Fremdgeldern auszuschließen. (T2); Veröff: SZ 2005/15

7 Ob 235/08xOGH05.11.2008

Dokumentnummer

JJR_20001219_OGH0002_0010OB00143_00M0000_002

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