OGH 5Ob85/00m (RS0114512)

OGH5Ob85/00m12.12.2000

Rechtssatz

Im Anlassfall wird die Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts durch § 34 Abs 1 TirGVG aufgrund der Nichtigkeitssanktion des § 31 Abs 2 TirGVG angeordnet. Ein rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot vermag, selbst wenn es durch bücherliche Eintragung verdinglicht ist, diese gesetzliche Anordnung der Rückführung des Eigentums nicht zu durchbrechen. Es steht daher einer grundbücherlichen Löschung nach § 33 Abs 5 TirGVG nicht entgegen.

Normen

TirGVG §33 Abs5

5 Ob 85/00mOGH12.12.2000

Veröff: SZ 73/192

3 Ob 245/10sOGH19.01.2011

Vgl auch; Beisatz: Hier: Eigentums‑Einverleibung nach erfolgreichem Widerruf einer Schenkung. (T1)

5 Ob 193/14iOGH18.11.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Das Grundbuchgesuch stützt sich hier nicht auf einen auf Gesetz beruhenden Vorgang; vielmehr bilden Schenkungsanbot und -annahme, demnach eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung, also Vertrag und nicht Gesetz, die Eintragungsgrundlage. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_20001212_OGH0002_0050OB00085_00M0000_002

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