OGH 7Ob290/00y (RS0114540)

OGH7Ob290/00y6.12.2000

Rechtssatz

Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. Die Unterhaltsschuld ist als Bestandteil der Verlassenschaft im reinen Nachlass enthalten.

Normen

ABGB §142 K
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §233
AußStrG §105

7 Ob 290/00yOGH06.12.2000

Veröff: SZ 73/191

10 Ob 46/08zOGH23.09.2008

Beisatz: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2008/135

2 Ob 128/16mOGH28.03.2017

nur: Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 105 AußStrG, das heißt keine Erblasserschuld, sondern eine Erbgangsschuld (SZ 54/107). Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu. (T2)<br/>Beisatz: Nunmehr § 233 ABGB. (T3); Veröff: SZ 2017/39

Dokumentnummer

JJR_20001206_OGH0002_0070OB00290_00Y0000_001

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