OGH 5Ob298/00k (RS0114401)

OGH5Ob298/00k28.11.2000

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Vermieters, die im Gesetz aufgezählten Arbeiten als Erhaltungsarbeiten durchzuführen, hängt nicht von ihrer Finanzierbarkeit nach § 3 Abs 3 MRG ab. Der Einwand der mangelnden Kostendeckung durch den Vermieter ist nur im Fall des § 6 Abs 4 MRG zu prüfen.

Normen

MRG §3 Abs1
MRG §3 Abs2
MRG §3 Abs3
MRG §6 Abs1
MRG §6 Abs4

5 Ob 298/00kOGH28.11.2000
5 Ob 125/07dOGH03.07.2007
5 Ob 208/08mOGH04.11.2008

Vgl; Beisatz: Wird kein Widerspruch von der Mehrheit der Hauptmieter und dem Vermieter gegen die beantragten Arbeiten im Sinn des § 6 Abs 4 Satz 1 MRG erhoben, verbleibt dem Vermieter als einzige Möglichkeit zur Abwendung der Finanzierung der verlangten Erhaltungsarbeiten aus verrechnungsfreien Geldern die Antragstellung nach den §§ 18 ff MRG, wobei eben diesfalls die Verfahren zu verbinden sind und noch weitere Erhaltungsarbeiten mit einbezogen werden können. (T1)

5 Ob 249/15aOGH14.06.2016

Dokumentnummer

JJR_20001128_OGH0002_0050OB00298_00K0000_001

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