OGH 2Ob295/00x (RS0114445)

OGH2Ob295/00x23.11.2000

Rechtssatz

Hat der geldunterhaltspflichtige Ehegatte einen wesentlichen Teil seines Vermögens in eine Privatstiftung eingebracht, deren Erträgnisse ihm widmungsgemäß nicht zufließen, dann ist er auf die fiktiven Erträgnisse jenes Vermögens, dessen er sich zugunsten der Stiftung begeben hat, anzuspannen; dadurch darf allerdings der angemessene Unterhalt, der sich nach dem von den Lebenspartnern einvernehmlich gewählten Lebenszuschnitt richtet, nicht überschritten werden.

Normen

ABGB §94

2 Ob 295/00xOGH23.11.2000

Veröff: SZ 73/179

3 Ob 96/15mOGH15.07.2015

Auch; Beisatz: „Originärer“ Erwerb einer Unternehmensbeteiligung durch eine eigens dafür gegründete Privatstiftung: Ausgehend von den konkreten Umständen, wonach der Beklagte die Stiftung in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung gerade zum Zweck des Erwerbs dieser Unternehmensbeteiligung gegründet hat, kann aber auch hier kein Zweifel daran bestehen, dass er es schuldhaft unterließ, den letztlich erzielten Veräußerungsgewinn selbst zu lukrieren, indem er es der von ihm errichteten Privatstiftung, deren alleiniger Begünstigter er ist, ermöglichte, diese Geschäftsgelegenheit zu nutzen. Unterhaltsrechtlich ist der Beklagte deshalb so zu behandeln, als hätte er selbst die Unternehmensbeteiligung erworben. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20001123_OGH0002_0020OB00295_00X0000_001

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