OGH 8Ob232/00a (RS0114344)

OGH8Ob232/00a9.11.2000

Rechtssatz

Im Falle der Aufhebung des Konkurses nach § 196 Abs 1 KO hat bei Vorliegen der in § 138 Abs 2 KO genannten Voraussetzungen eine Nachtragsverteilung stattzufinden.

Normen

KO §138 Abs2
KO §157g Abs3
KO §161 Abs1
KO §193 Abs1
KO §196 Abs1

8 Ob 232/00aOGH09.11.2000
8 Ob 240/02fOGH20.03.2003

Vgl auch; Beisatz: Ein reiner Quotenzwangsausgleich kann niemals zu einer Nachtragsverteilung führen. (T1)<br/>Beisatz: Da der nach privatrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Ausgleichsvorschlag im konkreten Fall gerade nicht eine Übergabe und Verwertung von Vermögenswerten umfasste, die zum Zeitpunkt seiner Erstattung nicht bekannt waren und die Ausgleichserfüllung selbst nicht mangelhaft erfolgte, weil das tatsächlich übergebene und bekannte Vermögen nach dem Abschlussbericht des Masseverwalters und Ausgleichssachwalters ohnehin zur Gänze verwertet wurde, liegen die Voraussetzungen für eine neuerliche Anordnung der Überwachung bis zur (endgültigen) Ausgleichserfüllung in Ansehung der Verteilung eines nachträglich hervorgekommenen Abgabenguthabens nicht vor. Diese Auslegung steht auch in Einklang mit den erwähnten Fristen des § 157g Abs 3 KO, aus welchen abzuleiten ist, dass die Dispositionsbeschränkungen des Schuldners jedenfalls innerhalb von viereinhalb Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs an aufgehoben werden müssen (hier: Frist verstrichen, weil Ausgleichsannahme: 6. 10. 1997, Zeitpunkt des Einlangens des Antrages auf Nachtragsverteilung am 15. 7. 2002). (T2)

8 Ob 80/06gOGH03.08.2006

Auch

8 Ob 1/08tOGH10.07.2008

Beisatz: Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Meinung G. Kodeks (Nachträgliches Hervorkommen von Schuldnervermögen beim Zahlungsplan, RdW 2001/363, 329; Handbuch Privatkonkurs Rz 375 ff). (T3)<br/>Beisatz: Hier: Nachträgliches Bekanntwerden eines in die Konkursmasse fallenden Anspruchs des Schuldners auf Übereignung einer Liegenschaft. (T4)<br/>Beisatz: Die Unwirksamkeitsklage gemäß § 161 iVm § 193 Abs 1 KO schließt die Zulässigkeit der Nachtragsverteilung nicht aus. (T5)

8 Ob 93/18mOGH26.02.2019

Beisatz: Die KO (IO) enthält keine Bestimmung, die eine das Gericht bindende Höchstfrist für die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens setzt. (T6)<br/>Beisatz: Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners darauf, dass ein zur Masse gehörender, aber verheimlichter Vermögensgegenstand nicht mehr entdeckt werden wird. (T7)

8 Ob 146/19gOGH27.02.2020

Vgl; Beisatz: Bei Wegfall des Verwertungshindernisses kann auf bisher nicht verwertetes Vermögen des Schuldners im Wege der Nachtragsverteilung zugegriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen im früheren Insolvenzverfahren unbekannt war oder wegen eines Verwertungshindernisses nicht verwertet werden konnte. Nur durch rechtskräftige Ausscheidung nach § 119 Abs 5 IO kann eine Transferierung der insolvenzunterworfenen Forderung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners stattfinden. (T8)<br/>Beis: Hier: Es kommt daher nicht darauf an, ob die Forderung gegen den Drittschuldner zum Stichtag tatsächlich einbringlich gewesen wäre oder nicht. Maßgeblich ist allein, dass die (gesamte) Forderung – auf die zum Stichtag Anspruch bestand – nunmehr (zur Gänze) verwertet werden konnte. (T9)

Dokumentnummer

JJR_20001109_OGH0002_0080OB00232_00A0000_002

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