OGH 5Ob272/00m (RS0114274)

OGH5Ob272/00m24.10.2000

Rechtssatz

Eine Neufestsetzung des Nutzwerts, die sich nicht am zivilrechtlichen Titel orientiert, sondern diesen in Frage stellt, kommt nicht in Betracht. In einem Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG ist keine Korrektur vertraglicher Vereinbarungen aufgrund von Erklärungsmängel oder Willensmängeln, möglich. Eine Korrektur ist nur dort denkbar, wo die vertragliche Vereinbarung Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft oder Verstöße gegen § 6 Abs 1 WEG zum Gegenstand hat.

Normen

WEG idF 3.WÄG §3 Abs2
WEG 1975 §5
WEG 1975 §6 Abs1
WEG 1975 §26 Abs1 Z1

5 Ob 272/00mOGH24.10.2000
5 Ob 52/01kOGH13.03.2001

Vgl auch; Beisatz: Das außerstreitige Verfahren nach § 26 Abs 1 Z 1 WEG ist nicht dazu da, den Miteigentümern der betroffenen Liegenschaft einen "Fahrplan" für die weitere Vorgangsweise zu geben; wie sie die Voraussetzungen für die notwendige (Neu-)Begründung des Wohnungseigentums schaffen - ob durch eine im Streitfall einzuklagende Aufstockung ihrer Mindestanteile gegen Abfindung nach Maßgabe des § 4 Abs 2 WEG 1975 oder durch eine einverständliche Umwidmung der Hausbesorgerwohnung in ein wohnungseigentumsfähiges Objekt - bleibt ihnen überlassen. (T1)

5 Ob 157/11sOGH20.03.2012

Vgl auch; Beisatz: zu § 9 WEG 2002. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0050OB00272_00M0000_001

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