OGH 1Ob1/00d (RS0114326)

OGH1Ob1/00d24.10.2000

Rechtssatz

Neben dem Schuldnerschutz ist die Verjährung auch durch öffentliche Interessen geprägt. Zustände, die lange Zeit bestehen, haben ein gewisses Indiz der Richtigkeit für sich. Diese im Interesse des Rechtsfriedens gezogene Grenze soll nicht durch Parteienvereinbarung beliebig nach hinten verschoben werden können. Hinzu kommt, dass lange zurückliegende Sachverhalte übermäßigen Beweiserhebungsaufwand erfordern, was sowohl die Gerichte als auch die Parteien mit erheblichen Kosten belastet.

Normen

ABGB §1502
ABGB §1478 ff

1 Ob 1/00dOGH24.10.2000

Veröff: SZ 73/158

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0010OB00001_00D0000_004

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