OGH 6Ob226/00d (RS0114308)

OGH6Ob226/00d23.10.2000

Rechtssatz

Begehrt die Klägerin die Feststellung eines nach Vermessungspunkten konkret bezeichneten Grenzverlaufes und - damit in untrennbarem Zusammenhang - die Feststellung ihres Eigentumsrechts an dem durch diese Vermessungspunkte eindeutig bestimmten Grundstücksteil, bedeutet die Festlegung des Grenzverlaufes in anderen als in den in der Klage angeführten Vermessungspunkten den Zuspruch eines vom Begehren nicht umfassten Aliud.

Normen

ZPO §405 DII

6 Ob 226/00dOGH23.10.2000
1 Ob 48/07aOGH27.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: Feststellungsbegehren und Einverleibungsbegehren hinsichtlich eines (veränderten) Servitutsweges. (T1)

7 Ob 117/08vOGH27.08.2008

Auch; Beisatz: Hier: Angabe des konkreten Grenzverlaufes entlang eines Baukörpers. (T2)

6 Ob 123/09wOGH02.07.2009

Vgl; Beisatz: Entspricht ein örtlich veränderter Servitutsweg voll oder im Wesentlichen dem ursprünglichen Weg, dann wird durch diese Veränderung die Identität des Rechtsobjekts auch nicht für Zwecke der Ersitzung berührt. Aus der in einem Verfahren zwischen den selben Parteien ergangenen Entscheidung 1 Ob 48/07a ist nichts Gegenteiliges abzuleiten. (T3)

1 Ob 96/18aOGH17.07.2018

Beisatz: Die Feststellung eines anderen Grenzverlaufs und damit des Eigentumsrechts an einer davon abweichenden Teilfläche findet im Begehren keine Deckung (vgl 6 Ob 226/00d). (T4)

8 Ob 16/20sOGH14.04.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20001023_OGH0002_0060OB00226_00D0000_001

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