OGH 16Ok6/00 (RS0114135)

OGH16Ok6/009.10.2000

Rechtssatz

Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unternehmen eine marktbeherrschende Stellung hat, was Voraussetzung für Maßnahmen nach den §§ 35, 52 KartG ist, ist vorerst der sachlich und räumlich relevante Markt zu ermitteln.

Normen

KartG 1988 §34
KartG 2005 §4 Abs1 Z1

16 Ok 6/00OGH09.10.2000

Veröff: SZ 73/153

16 Ok 4/08OGH16.07.2008

Ähnlich; Beisatz: Zentrales Element der Marktbeherrschung im Sinn des § 4 KartG 2005 ist die Abgrenzung des relevanten Marktes sowohl in sachlicher als auch in räumlicher, gegebenenfalls auch in zeitlicher Hinsicht, um überhaupt prüfen zu können, ob ein Unternehmen keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist. (T1)

4 Ob 231/12tOGH12.02.2013

Auch; Beis wie T1

4 Ob 62/13sOGH23.05.2013

Auch; Beis wie T1

4 Ob 66/14fOGH20.05.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20001009_OGH0002_0160OK00006_0000000_002

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