Rechtssatz
Die Haftungsbegrenzung des Art 2.3.3 der ABH 1989, wonach Schmuck, Edelsteine, Briefmarken und Münzsammlungen, wenn diese freiliegend aufbewahrt werden, nur bis zu S 30.000,-- ersetzt werden, ist als objektive Risikoabgrenzung anzusehen. Durch diese Bestimmung soll objektiv, unabhängig vom Vorwurf eines "schuldhaften" Verhaltens des Versicherungsnehmers das Risiko mit einem bestimmten Betrag begrenzt werden.
Dokumentnummer
JJR_20000915_OGH0002_0070OB00018_00Y0000_001
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