OGH 2Ob218/00y (RS0114051)

OGH2Ob218/00y14.9.2000

Rechtssatz

Nur das Festhalten des Ergebnisses über die Erforschung der Willensfreiheit und Überlegtheit, nicht aber auch der Inhalt des Protokolles über die Erforschung der Willensfreiheit ist erforderlich; die im aufgenommenen Testament enthaltene Erklärung, dass sich das Gericht (der Notar) in einem Gespräch mit dem Erblasser über dessen Handlungsfähigkeit überzeugt und dessen Testierfähigkeit festgestellt habe, entspricht den gesetzlichen Formerfordernissen (Erfordernissen) (GlU 6699, 1 Ob 609/56).

Normen

ABGB §568
ABGB §569

2 Ob 218/00yOGH14.09.2000
4 Ob 69/03fOGH29.04.2003

Auch

10 Ob 81/05tOGH17.02.2006

Auch; Beisatz: Die formelhafte Erklärung einer betroffenen Person im Testament selbst: „Diese letztwillige Anordnung habe ich bei vollen Verstandeskräften frei von Betrug, Zwang und wesentlichem Irrtum errichtet" genügt diesen Anforderungen nicht. (T1)

7 Ob 174/07zOGH29.08.2007

Dokumentnummer

JJR_20000914_OGH0002_0020OB00218_00Y0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)